>>Hallo zusammen...
>>Mal eine Frage bzgl. der Spielerunterschrift auf einem TNA.
>>Wenn ein Jugendspieler eine Unterschrift auf dem TNA gibt, die eindeutig nicht erkennbar, bzw. nicht lesbar ist, ist der TNA dann ungültig?
>>
>>In meinem Fall, in einem Jugendspiel, wurde als Unterschrift ein einfaches Gekrakel gemacht. Man erkannte kein Namen, geschweigedenn einen Buchstaben. Dies vermerkte ich auf dem SBB. Daraufhin zeigte mir der Trainer die Unterschrift auf dem BPA. Die unterschrift war identisch. Danach strich ich den Vermerk...
>>
>>Was wäre denn, wenn die Unterschriften beider Ausweise nicht identisch wären, bzw. kein anderes Dokument vorgelegt werden kann?
>>
>>Bitte um Hilfe
>>Sportlichen Gruß
>> Tobias
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>Hier der entsprechende Auszug aus Wikipedia zum Thema:
>Zitatanfang
>Anforderungen an die Lesbarkeit
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>Der Personenname muss als Name erkennbar sein, mindestens müssen Andeutungen von Buchstaben zu erkennen sein,[5] sonst fehlt es am Merkmal einer Schrift. Schrift sind alle Zeichen, die dazu bestimmt sind, einen beliebigen Gedankeninhalt für andere lesbar zu machen.[6] Dabei ist die vollständige Lesbarkeit einer Unterschrift jedoch nicht erforderlich. Die Unterschrift muss bei Unleserlichkeit wenigstens einen individuellen Charakter aufweisen. Das Schriftzeichen muss einzelne individuelle Merkmale enthalten.[7] Nicht rechtswirksam sind senkrechte oder schräg nach oben oder unten gezogene Striche, Wellenlinien oder gekrümmte Linien.[8] Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein die Identität des Unterschreibenden hinreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist, entsprechend charakteristische Merkmale aufweist und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt.[9] Die Lesbarkeit des Vornamens allein genügt nicht, wenn der Familienname in der Unterschrift völlig fehlt.[10]
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>Der BGH hat die Bedingungen, die an eine Unterschrift zu stellen sind, wie folgt zusammengefasst: „Eine Unterschrift setzt ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich, aber auch genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt.“[11] Unterschiedlich beurteilt wird die Frage, ob und inwieweit einzelne Buchstaben – wenn auch nur andeutungsweise – erkennbar sein müssen, weil es sonst am Merkmal einer Schrift fehlt. Wenn lediglich ein Buchstabe erkennbar ist und darüber hinaus keine ausreichenden individuellen Merkmale hervortreten, erfüllt das nicht die Voraussetzungen einer Unterschrift.[12] Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor.[13] Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild; dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, sofern die Autorenschaft gesichert ist.[14] Steht nach § 440 ZPO die Echtheit der Namensunterschrift fest, so hat die über der Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.
>Zitatende
Vielen Dank erstmal für den Beitrag...
Aber wie ist es denn auf WBV-Ebene geregelt? Ist dies dann ein ungültiger Ausweis, wenn die Vorgaben nicht erfüllt sind?
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